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BGH, 13.08.2003 - 1 StR 280/03 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (9)
- HRR Strafrecht
§ 244 StPO
Aufklärungspflicht (ungeeignetes Beweismittel: angekündigter Gebrauch eines Zeugnisverweigerungsrechts) - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- Wolters Kluwer
Einstufung eines Ehegatten als ungeeignetes Beweismittel; Angekündigtes Wahrnehmen des Zeugnisverweigerungsrechts; Pflicht zur Verwendung des Beweismittels aus dem Gebot der Aufklärungspflicht
- Judicialis
StPO § 244 Abs. 3 Satz 2
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StPO § 244 Abs. 3
Ungeeignetes Beweismittel bei angekündigter Aussageverweigerung durch Zeugen - datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 07.03.1995 - 1 StR 523/94
Autoschieber - § 259, § 263 StGB, in dubio pro reo, Versuch
Auszug aus BGH, 13.08.2003 - 1 StR 280/03
Ergänzend bemerkt der Senat: Nachdem die Ehefrau des Angeklagten dem Gericht durch ihren Verteidiger mitteilen ließ, sie würde im Falle ihrer Vorladung als Zeugin von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht (§ 52 Abs. 1 Nr. 2 StPO) Gebrauch machen, war sie ein im Sinne des § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO ungeeignetes Beweismittel (BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 Unerreichbarkeit 17), dessen Verwendung daher auch kein Gebot der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) war (BGH NStZ 1991, 399, 400). - BGH, 25.04.1991 - 4 StR 582/90
Zulässigkeit der DNA-Analyse sowohl zum Täterausschluß als auch zur …
Auszug aus BGH, 13.08.2003 - 1 StR 280/03
Ergänzend bemerkt der Senat: Nachdem die Ehefrau des Angeklagten dem Gericht durch ihren Verteidiger mitteilen ließ, sie würde im Falle ihrer Vorladung als Zeugin von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht (§ 52 Abs. 1 Nr. 2 StPO) Gebrauch machen, war sie ein im Sinne des § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO ungeeignetes Beweismittel (…BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 Unerreichbarkeit 17), dessen Verwendung daher auch kein Gebot der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) war (BGH NStZ 1991, 399, 400).
- BGH, 18.07.2007 - 1 StR 296/07
Verzicht auf das Verwertungsverbot nach § 252 StPO (Belehrungspflicht; Erklärung …
Dies kann schriftlich erfolgen (BGHSt 21, 12 f.), aber auch, wie hier, durch Erklärung des anwaltlichen Beistands in der Hauptverhandlung (ebenso BGH, Beschl. vom 13. August 2003 - 1 StR 280/03 zum vergleichbaren Fall einer anwaltlichen Mitteilung außerhalb der Hauptverhandlung).