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   BGH, 13.08.2003 - 1 StR 280/03   

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https://dejure.org/2003,12929
BGH, 13.08.2003 - 1 StR 280/03 (https://dejure.org/2003,12929)
BGH, Entscheidung vom 13.08.2003 - 1 StR 280/03 (https://dejure.org/2003,12929)
BGH, Entscheidung vom 13. August 2003 - 1 StR 280/03 (https://dejure.org/2003,12929)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Einstufung eines Ehegatten als ungeeignetes Beweismittel; Angekündigtes Wahrnehmen des Zeugnisverweigerungsrechts; Pflicht zur Verwendung des Beweismittels aus dem Gebot der Aufklärungspflicht

  • Judicialis

    StPO § 244 Abs. 3 Satz 2

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 244 Abs. 3
    Ungeeignetes Beweismittel bei angekündigter Aussageverweigerung durch Zeugen

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 07.03.1995 - 1 StR 523/94

    Autoschieber - § 259, § 263 StGB, in dubio pro reo, Versuch

    Auszug aus BGH, 13.08.2003 - 1 StR 280/03
    Ergänzend bemerkt der Senat: Nachdem die Ehefrau des Angeklagten dem Gericht durch ihren Verteidiger mitteilen ließ, sie würde im Falle ihrer Vorladung als Zeugin von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht (§ 52 Abs. 1 Nr. 2 StPO) Gebrauch machen, war sie ein im Sinne des § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO ungeeignetes Beweismittel (BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 Unerreichbarkeit 17), dessen Verwendung daher auch kein Gebot der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) war (BGH NStZ 1991, 399, 400).
  • BGH, 25.04.1991 - 4 StR 582/90

    Zulässigkeit der DNA-Analyse sowohl zum Täterausschluß als auch zur

    Auszug aus BGH, 13.08.2003 - 1 StR 280/03
    Ergänzend bemerkt der Senat: Nachdem die Ehefrau des Angeklagten dem Gericht durch ihren Verteidiger mitteilen ließ, sie würde im Falle ihrer Vorladung als Zeugin von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht (§ 52 Abs. 1 Nr. 2 StPO) Gebrauch machen, war sie ein im Sinne des § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO ungeeignetes Beweismittel (BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 Unerreichbarkeit 17), dessen Verwendung daher auch kein Gebot der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) war (BGH NStZ 1991, 399, 400).
  • BGH, 18.07.2007 - 1 StR 296/07

    Verzicht auf das Verwertungsverbot nach § 252 StPO (Belehrungspflicht; Erklärung

    Dies kann schriftlich erfolgen (BGHSt 21, 12 f.), aber auch, wie hier, durch Erklärung des anwaltlichen Beistands in der Hauptverhandlung (ebenso BGH, Beschl. vom 13. August 2003 - 1 StR 280/03 zum vergleichbaren Fall einer anwaltlichen Mitteilung außerhalb der Hauptverhandlung).
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